Die Gesuchstellerin beantragt in prozessualer Hinsicht, die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen (act. 2 S. 2). Mit Verfügung vom 9. Mai 2011 wurde die Gesuchsgegnerin aufgefordert, ein solches Zustellungsdomizil zu bezeichnen, mit der Androhung, dass im Unterlassungsfall weitere Zustellungen in Anwendung von Art. 141 Abs. 1 lit. c ZPO durch Veröffentlichung erfolgen könnten (act. 6). Dem prozessualen Antrag der Gesuchstellerin wurde damit entsprochen. IV. Gesuch um Ablehnung von C._____ als Schiedsrichter