Dementsprechend gilt die Zustellung der Verfügung vom 9. Mai 2011 an die Gesuchsgegnerin gestützt auf die Zustellfiktion als erfolgt. Die Gesuchsgegnerin hat innert angesetzter Frist keine Stellungnahme ins Recht gereicht, weshalb aufgrund der vorhandenen Akten zu entscheiden ist. Soweit die -8- Standpunkte der Gesuchsgegnerin aus den Akten hervorgehen, sind diese zu berücksichtigen. 4. Prozessualer Antrag der Gesuchstellerin