Nachdem in der Folge seitens der Gesuchsgegnerin am Schiedsrichter C._____ festgehalten wurde (act. 5/15), musste sie aufgrund des besagten Hinweises der Gesuchstellerin im Schreiben vom 17. März 2011 damit rechnen, dass diese rechtliche Schritte einleiten dürfte und allenfalls gerichtliche Zustellungen erfolgen könnten (vgl. auch das Email seitens V._____ LLP, wonach mit den Klienten Rücksprache genommen worden sei, diese aber trotz der Ablehnung von C._____ durch die Gesuchstellerin an dessen Bestellung festhalten würden, act. 5/30). Dementsprechend gilt die Zustellung der Verfügung vom 9. Mai 2011 an die Gesuchsgegnerin gestützt auf die Zustellfiktion als erfolgt.