Ist ein Verfahren hängig, so kann von der betroffenen Person verlangt werden, dass sie ihre Post regelmässig kontrolliert oder kontrollieren lässt. Unterlässt sie solche Vorkehrungen, tritt bei Nichtabholung der Sendung die Zustellungsfiktion ein und erübrigt sich ein zweiter Zustellungsversuch (BSK ZPO-Bornatico, Art. 138 N 18).