138 ZPO folgend gelten Zustellungen als erfolgt, wenn der Adressat oder eine berechtigte Person die Sendung tatsächlich empfangen hat oder wenn ein gesetzlich vorgesehener Fall einer Zustellungsfiktion besteht. Letzteres ist der Fall, wenn die betroffene Person die persönliche Zustellung verweigert oder wenn sie ernsthaft mit der Zustellung von gerichtlichen Sendungen rechnen muss und daher verpflichtet ist dafür zu sorgen, dass allfällige Entscheide ihr zugestellt werden können. Ist ein Verfahren hängig, so kann von der betroffenen Person verlangt werden, dass sie ihre Post regelmässig kontrolliert oder kontrollieren lässt.