Für die Frage, ob die Zustellung der Verfügung vom 9. Mai 2011 trotz fehlender Aushändigung als erfolgt gilt, ist damit schweizerisches Recht und - mangels einschlägiger Bestimmungen im oberwähnten Haager Übereinkommen bzw. im IPRG - die Schweizerische Zivilprozessordnung massgebend. Art. 138 ZPO folgend gelten Zustellungen als erfolgt, wenn der Adressat oder eine berechtigte Person die Sendung tatsächlich empfangen hat oder wenn ein gesetzlich vorgesehener Fall einer Zustellungsfiktion besteht.