verhältnissen nach der allgemeinen Regel des internationalen Zivilprozessrechts, wonach für das Verfahren das Recht des angerufenen Gerichtes massgebend ist (ZR 86 [1987] Nr. 60 E. 2; SJZ 86 S. 250 Nr. 54; Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002 § 178 N 5; vgl. auch Art. 11a IPRG). Für die Frage, ob die Zustellung der Verfügung vom 9. Mai 2011 trotz fehlender Aushändigung als erfolgt gilt, ist damit schweizerisches Recht und - mangels einschlägiger Bestimmungen im oberwähnten Haager Übereinkommen bzw. im IPRG - die Schweizerische Zivilprozessordnung massgebend.