Das Ersuchen um Zustellung der Verfügung vom 9. Mai 2011 erging am 12. Juli 2011. Am 13. September 2011 stellte die japanische Behörde das Zustellungszeugnis aus, mit dem Hinweis, das Ersuchen habe nicht erledigt werden können. Die japanische Botschaft in der Schweiz hielt mit Schreiben vom 10. November 2011 fest, die Zustellung sei erfolglos verlaufen, da die Gesuchsgegnerin die Dokumente innert der ihr angesetzten Frist nicht abgeholt bzw. sich zuschicken lassen habe (act. 14).