3. Rechtsgültige Zustellung der Verfügung vom 9. Mai 2011 3.1. Wie dargelegt wurde der Gesuchsgegnerin seitens des Obergerichts mit Verfügung vom 9. Mai 2011 Frist angesetzt, um eine allfällige Stellungnahme zum Begehren der Gesuchstellerin ins Recht zu reichen und um ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen (act. 6). Die Zustellung erfolgte auf dem Rechtshilfeweg gestützt auf das Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (SR 0.274.131) vom 15. November 1965. Das Ersuchen um Zustellung der Verfügung vom 9. Mai 2011 erging am 12. Juli 2011.