Hinsichtlich des Ablehnungsverfahrens ist entsprechend der Rechtswahl der Parteien in den Vereinbarungen Z._____ und U._____ (act. 5/2 und 5/4) schweizerisches Recht massgebend. Sollte dabei auf einzelne Rechtsfragen nicht internationales Verfahrensrecht, sondern nationales Recht zur Anwendung gelangen, so ist zu berücksichtigen, dass diesbezüglich seit dem 1. Januar 2011 in der Schweiz die neue Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) gilt, welche die bis anhin gültigen kantonalen Zivilprozessordnungen ablöst. Diese kommt zur Anwendung, wenn das Verfahren - wie das Vorliegende - am 1. Januar 2011 noch nicht rechtshängig war.