180 Abs. 3 IPRG für die Behandlung des Ablehnungsbegehrens mangels entsprechender Regelung durch die Parteien der Richter am Sitz des Schiedsgerichts in Zürich zuständig. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich sodann aus Art. 356 Abs. 2 lit. a ZPO analog i.V.m. § 46 GOG -5- (vgl. hierzu III.2 nachfolgend) und liegt beim Obergericht des Kantons Zürich. 2. Anwendbares Verfahrensrecht für das Ablehnungsverfahren