Aus den massgebenden Vereinbarungen Z._____ und U._____ sowie den anwendbaren Zusatzvereinbarungen … (Art. 14) und … geht hervor, dass für allfällige Streitigkeiten aus den Vereinbarungen je eine Schiedsklausel verfasst wurde, gemäss welcher sich der Sitz des Schiedsgerichts in Zürich befinde und schweizerisches Recht anwendbar sei (act. 5/2 S. 7 und act. 5/4 S. 4 je mit Verweis auf die "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" bzw. Zusatzvereinbarungen [act. 5/3 und act. 5/5]). Die Schiedsklausel ist den Anforderungen in Art. 177 und Art. 178 Abs. 1 IPRG entsprechend gültig vereinbart worden. Demzufolge ist in Anwendung von Art. 180 Abs. 3