ZPO durch Veröffentlichung erfolgen könnten. Schliesslich wurde in der Verfügung vom 9. Mai 2011 dem abgelehnten Schiedsrichter Frist zur freigestellten Stellungnahme angesetzt (act. 6). Die Verfügung vom 9. Mai 2011 konnte dem abgelehnten Schiedsrichter am 6. Juli 2011 zugestellt werden (act. 13). Er liess sich innert Frist nicht vernehmen. Die Zustellung an die Gesuchsgegnerin blieb erfolglos (act. 14). II. Sachverhalt