2. Mit Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. Mai 2011 wurde die Gesuchstellerin aufgefordert, einen Kostenvorschuss gemäss Art. 98 ZPO in der Höhe von Fr. 12'000.- zu leisten (act. 6). Dieser ist bei der Obergerichtskasse am 13. Mai 2011 eingegangen (act. 8). Weiter wurde der Gesuchsgegnerin in besagter Verfügung Frist zur freigestellten Stellungnahme sowie zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils in der Schweiz angesetzt, mit der Androhung, dass im Unterlassungsfall weitere Zustellungen in Anwendung von Art. 141 Abs. 1 lit. c ZPO durch Veröffentlichung erfolgen könnten.