In prozessualer Hinsicht liess die Gesuchstellerin folgenden Antrag stellen: -3- "Es sei die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, in der Schweiz einen Zustellungsempfänger zu bezeichnen, unter Androhung der Rechtsfolgen gemäss Art. 141 Abs. 1 lit. c ZPO im Unterlassungsfall".