{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2012-01-11", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG110006_2012-01-11.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG110006-O1.pdf", "Checksum": "7fd933b0f38f3879aef80262388af673"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PG110006"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 11.01.2012 PG110006"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gesuch um Bestätigung der Ablehnung eines Schiedsrichters"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:57:53", "Checksum": "d8bb69fee1bffb1db3b1c78e8d7b6817", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 11.01.2012 PG110006\nRegeste:\nGesuch um Bestätigung der Ablehnung eines Schiedsrichters\n\n1.1. Die Kosten des Gerichtsverfahrens sind auf Fr. 12'000.- festzusetzen und\nentsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen. Sie sind mit dem geleisteten Prozesskostenvorschuss zu verrechnen\n(BSK ZPO-Rüegg, Art. 98 N 7). Die Gesuchsgegnerin ist zu verpflichten, der\nGesuchstellerin den geleisteten und mit der Gerichtsgebühr verrechneten\nProzesskostenvorschuss zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO).\n\n1.2. Die Gesuchsgegnerin ist sodann zu verpflichten, der Gesuchstellerin für ihre\nAufwendungen eine Parteientschädigung von Fr. 6‘000.- zuzüglich 8 %\nMehrwertsteuer zu entrichten.\n\n2. Rechtsmittel\n\nDer Entscheid des staatlichen Richters über die Ablehnung eines Schiedsrichters gestützt auf Art. 180 IPRG ist endgültig (Art. 180 Abs. 3 IPRG). Aufgrund des Willens des Gesetzgebers, die Anfechtungsmöglichkeiten in\nSchiedsgerichtsverfahren zu beschränken, anerkennt das Bundesgericht ein\nbundesrechtliches Rechtsmittel nicht (BGE 122 I 370 S. 372). Gemäss der\nbundesgerichtlichen Praxis soll sich die Endgültigkeit auch auf die kantonalen Rechtsmittel beziehen (Entscheid des Bundesgerichts vom 9. Februar\n1998, Bull ASA 1998, 634; BGE 128 III 330, E. 2; Vischer, a.a.O., Art. 180\n- 15 -\n\nN 23, vgl. zum Ganzen auch BSK IPRG-Peter/Besson, Art. 180 N 34). Dementsprechend ist gegen diesen Entscheid kein Rechtsmittel gegeben.\n\nEs wird beschlossen:\n\n1. In Gutheissung des Gesuchs um Ablehnung von C._____ als Schiedsrichter\nwird festgestellt, dass C._____ mangels Erfüllung der vereinbarten Anforderungen im mit Schreiben vom 8. Februar 2011 eingeleiteten Schiedsverfahren zwischen der A._____ AG und der B._____ Ltd. nicht als Schiedsrichter\nbestellt werden kann.\n\n2. Der Gesuchsgegnerin wird eine Frist von dreissig Tagen, ab Erhalt dieses\nBeschlusses, angesetzt, um einen Schiedsrichter zu bezeichnen.\n\n3. Die Kosten des Verfahrens werden auf Fr. 12'000.- festgesetzt und der Gesuchsgegnerin auferlegt. Die Kosten werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, der Gesuchstellerin den geleisteten und mit der Gerichtsgebühr verrechneten Prozesskostenvorschuss zu ersetzen.\n\n4. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 6‘000.- (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zu entrichten.\n\n5. Schriftliche Mitteilung gegen Empfangsschein an:\n\n- die Vertreter der Gesuchstellerin, dreifach, für sich und zuhanden der\nGesuchstellerin,\n- die Gesuchsgegnerin (auf dem Rechtshilfeweg),\n- den abgelehnten Schiedsrichter, C._____, … [Adresse] (auf dem\nRechtshilfeweg),\n- die Kasse des Obergerichts.\n\nZürich, 11. Januar 2012\n- 16 -\n\n__________________________________\nOBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH\nVerwaltungskommission\nDie Gerichtsschreiberin:\n\nlic. iur. A. Leu-Zweifel\n\nversandt am:\n"}