{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2012-01-11", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG110006_2012-01-11.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG110006-O1.pdf", "Checksum": "7fd933b0f38f3879aef80262388af673"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PG110006"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 11.01.2012 PG110006"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gesuch um Bestätigung der Ablehnung eines Schiedsrichters"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:57:53", "Checksum": "d8bb69fee1bffb1db3b1c78e8d7b6817", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 11.01.2012 PG110006\nRegeste:\nGesuch um Bestätigung der Ablehnung eines Schiedsrichters\n\n Prozessanwälten in aller Regel nicht mit jenem von in (Rück-) Versicherungsunternehmen tätigen Personen deckt. Letztere weisen oft ein Fachwissen in wirtschaftlichen Belangen auf, welches Prozessanwälten fehlt. Sie\nkennen sich aufgrund ihrer alltäglichen Tätigkeit namentlich mit den Handelsbräuchen, Usanzen und den Marktgepflogenheiten besser aus als Prozessanwälte, für welche andere Gesichtspunkte massgebend sind. Der englische High Court of Justice hat denn auch in einem ähnlich gelagerten Fall\ndieselbe Formulierung, wie sie im vorliegenden Verfahren vereinbart wurde,\ndahingehend ausgelegt, dass damit keine Prozessanwälte gemeint seien,\nweil eine solch weite Auslegung der Klausel zur Folge hätte, dass auch im\nVersicherungswesen tätige Personen aus weiteren Branchen wie bspw.\nBuchhalter, PR-Berater oder Schiffseigner als Schiedsrichter bestellt werden\nkönnten. Eine derart weitgehende Auslegung der Klausel hätten die Parteien\nwohl kaum vereinbaren wollen (act. 3/17). Diese Begründung erscheint\nüberzeugend. Hätten die Parteien auch Personen als Schiedsrichter zulassen wollen, welche zwar im weitesten Sinne im Versicherungswesen tätig\nsind, aber aufgrund dieser Tätigkeit nicht zwingend mit den Handelsbräuchen und Usanzen vertraut sind, so hätten sie dies ausdrücklich so formulieren müssen, zumal ein anderweitiges Verständnis der Klausel mit der weiteren vereinbarten Bestimmung, die Schiedsrichter müssten in Übereinstimmung und unter Berücksichtigung der gängigen Marktgegebenheiten entscheiden, im Widerspruch stünde bzw. zumindest schwierig in Einklang zu\nbringen wäre (vgl. auch Labes, a.a.O., S. 154). Es ist damit davon auszugehen, dass die Vertragsparteien mit der obgenannten Formulierung als\nSchiedsrichter Personen als wählbar erachten wollten, welche in einer leitenden Position in einem (Rück-)Versicherungsunternehmen tätig sind bzw.\nwaren und eine diesbezügliche Berufserfahrung von mehr als zehn Jahren\naufweisen.\n\n4. Dem aktenkundigen Lebenslauf von C._____ ist zu entnehmen, dass er\nlangjährige Erfahrungen als „barrister“, d.h. als Prozessanwalt hat, sowie regelmässig als Schiedsrichter amtet. Zudem war er zwischen 2001 und 2010\nVerwaltungsratsmitglied der I._____ Ltd. (act. 13). Obwohl es sich bei\n- 13 -\n\nC._____ um eine qualifizierte Persönlichkeit handelt, erfüllt er die zwischen\nden Parteien in den Vereinbarungen Z._____ und U._____ bzw. den Zusatzbestimmungen festgelegten Voraussetzungen zur Bestellung als\nSchiedsrichter nicht. Wie dargelegt, genügt eine den Beruf des Prozessanwalts ausübende Person den Anforderungen in den massgebenden\nSchiedsklauseln nicht. Grundsätzlich ist aber davon auszugehen, dass ein\nVerwaltungsratsmitglied nach einer zehnjährigen Tätigkeit in einem Unternehmen die notwendigen Branchenkenntnisse aufweist und damit das Erfordernis der „senior position“ erfüllt, zumal es an den wichtigen Entscheiden\ndes Unternehmens beteiligt ist. Einer abschliessenden Klärung dieser Frage\nbedarf es jedoch nicht, da die Tätigkeit von C._____ als Verwaltungsratsmitglied der I._____ Ltd. den Anforderungen an die Schiedsklausel bereits deshalb nicht zu genügen vermag, weil sie unbestrittenermassen (act. 5/18)\nweniger als zehn Jahre gedauert hat. Abschliessend ist damit festzuhalten,\ndass C._____ die in den Schiedsklauseln enthaltenen Erfordernisse trotz\nseiner Qualifikationen nicht erfüllt, weshalb er seitens der Gesuchstellerin zu\nRecht abgelehnt wird. In Gutheissung des Gesuchs der Gesuchstellerin ist\ndamit festzustellen, dass C._____ mangels Erfüllung der vereinbarten Anforderungen im mit Schreiben vom 8. Februar 2011 eingeleiteten Schiedsverfahren zwischen der A._____ AG und der B._____ Ltd. nicht als Schiedsrichter bestellt werden kann.\n\n5. Die Gesuchstellerin beantragt sodann, es sei der Gesuchsgegnerin eine\nFrist von dreissig Tagen zur Bezeichnung eines neuen Schiedsrichters anzusetzen, mit der Androhung, dass im Säumnisfall der Chairman of J._____\nbzw. der Generalsekretär des Internationalen Schiedsgerichtshofs der Internationalen Handelskammer angerufen werde (act. 2 Rechtsbegehren 2 und\n4). Den Vereinbarungen Z._____ und U._____ und den Zusatzvereinbarungen (act. 5/2 S. 7 i.V.m. act. 5/3 sowie act. 5/4 S. 4 i.V.m. act. 5/5) ist vorliegend zu entnehmen, dass die Parteien vereinbarten, nach Kenntnisnahme\nder Ernennung des ersten Schiedsrichters stehe der Gegenpartei eine Frist\nvon dreissig Tagen zu, um ebenfalls einen Schiedsrichter zu bezeichnen.\nFür den Fall, dass die Gegenpartei innert Frist keinen Schiedsrichter nenne,\n- 14 -\n\nkönne die andere Partei den Chairman of J._____ bzw. den Generalsekretär\ndes Internationalen Schiedsgerichtshofs der Internationalen Handelskammer\nanrufen (act. 5/3 art. 14; act. 5/5). Da gegenüber C._____ ein Ablehnungsgrund besteht, ist die Gesuchsgegnerin anzuweisen, innert der vertraglich\nvereinbarten Frist von dreissig Tagen einen neuen Schiedsrichter zu ernennen. Sollte die Gesuchsgegnerin davon absehen, so kann die Gesuchstellerin entsprechend der Regelung in den Zusatzvereinbarungen zu den Vereinbarungen Z._____ und U._____ vorgehen.\n\nV. Kosten und Rechtsmittel\n\n1. Kosten\n\n"}