{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2012-01-11", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG110006_2012-01-11.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG110006-O1.pdf", "Checksum": "7fd933b0f38f3879aef80262388af673"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PG110006"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 11.01.2012 PG110006"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gesuch um Bestätigung der Ablehnung eines Schiedsrichters"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:57:53", "Checksum": "d8bb69fee1bffb1db3b1c78e8d7b6817", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 11.01.2012 PG110006\nRegeste:\nGesuch um Bestätigung der Ablehnung eines Schiedsrichters\n\n3.2. Art. 180 Abs. 1 IPRG zählt verschiedene Gründe auf, welche zur Ablehnung\neines vorgeschlagenen Schiedsrichters führen. Nach Art. 180 Abs. 1 lit. a\nIPRG kann ein Schiedsrichter abgelehnt werden, wenn er nicht den von den\nParteien vereinbarten Anforderungen entspricht. Die Parteien haben\nvorliegend in den Vereinbarungen Z._____ und U._____ in Bezug auf die\nPerson des Schiedsrichters Folgendes festgelegt: \"Unless the parties otherwise agree, the arbitration tribunal shall consist of persons employed or engaged in or retired from senior positions in insurance or reinsurance with not\nless than ten years experience of insurance or reinsurance.\" (act. 5/3 letzte\nSeite und act. 5/5). Zwischen den Parteien ist strittig, ob der Begriff \"senior\nposition in (re-)insurance\" nur Personen als Schiedsrichter zulässt, welche\neine langjährige Tätigkeit in einer (Rück-)Versicherungsgesellschaft ausgeübt haben oder auch Anwälte umfasst, welche im Bereich des Versicherungsrechts spezialisiert sind. Mangels übereinstimmenden tatsächlichen\nVerständnisses der Parteien ist die Klausel in Anwendung der allgemeinen\nAuslegungsregeln nach dem Vertrauensprinzip und damit nach Treu und\nGlauben auszulegen (vgl. BSK IPRG-Wenger/Müller, Art. 178 N 55; BSK\nZPO-Girsberger, Art. 357 N 12), d.h. es ist danach zu fragen, wie eine vernünftige Person diese Klausel verstehen durfte und musste.\n\nDer Begriff \"insurance\" wird nicht nur mit Versicherung, sondern auch mit\nVersicherungswesen übersetzt, was der Versicherungssparte gleichzuset-\n- 11 -\n\nzen ist. \"Senior position\" bedeutet sodann eine leitende bzw. eine Anderen\ngegenüber übergeordnete Stellung. Der Ausdruck, die besagte Person soll\n\"employed or engaged or retired\" sein, ist schliesslich dahingehend zu verstehen, dass es sich um eine angestellte, beschäftigte oder pensionierte\nPerson handeln solle. Bereits die Auslegung der konkret gewählten Wortwahl lässt vermuten, dass man sich auf Personen mit Erfahrung in Versicherungsunternehmen fokussieren wollte. Die Bezeichnung von nicht als Unternehmensjuristen (sog. In-house Counsels) arbeitenden Rechtsanwälten enthält zwar häufig auch die Begriffe \"junior\" oder \"senior\", dies jedoch im Zusammenhang mit den Ausdrücken \"junior bzw. senior partner\" oder \"senior\nlawyer\", nicht aber mit der Wendung \"senior position\".\n\n3.3. Auch mit Blick auf den Sinn und Zweck einer solchen Klausel lässt sich ein\nanderes Ergebnis nicht vertreten. Entscheiden sich Vertragsparteien für die\nSchiedsgerichtsbarkeit und gegen staatliche Gerichte, so erfolgt dieser Entscheid in aller Regel aufgrund der Freiheiten hinsichtlich der Verfahrensgestaltung und der Auswahl der Richter, der reduzierten Rechtsmittelmöglichkeiten gegen den Entscheid, der Vertraulichkeit des Verfahrens sowie vor allem aufgrund des fundierten und branchenorientierten Fachwissens bzw. der\nSachkunde der Schiedsrichter. In Rückversicherungsbereichen ist ein fundierter Sachverstand und eine langjährige einschlägige Erfahrung in der\nPraxis insbesondere deshalb relevant, weil für die Entscheidfindung oft nicht\nauf eine vereinbarte Rechtsordnung verwiesen wird, sondern die Grundsätze der Praxis sowie die Sitten und der Handelsbrauch als massgebende\nEntscheidungsgrundlagen vereinbart werden (Labes, Schiedsgerichtsvereinbarungen in Rückversicherungsverträgen, Frankfurt am Main 1996, S. 20\nund 154 mit weiterem Verweis; siehe auch Oetiker/Jenny, Rückversicherungsschiedsgerichte - Ist billig und schnell auch gut? in HAVE 4/2007\nS. 340 und 344). Es trifft zwar zu, dass sich auch den Anwaltsberuf ausübende Personen fundierte Kenntnisse in der jeweiligen Branche aneignen\nkönnen, insbesondere wenn sie langjährig in besagtem Gebiet tätig sind.\nEbenso erscheint aber entsprechend den Ausführungen der Gesuchstellerin\nzutreffend, dass sich das über die Jahre hinweg gesammelte Wissen von\n- 12 -\n\n"}