{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2012-01-11", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG110006_2012-01-11.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG110006-O1.pdf", "Checksum": "7fd933b0f38f3879aef80262388af673"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PG110006"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 11.01.2012 PG110006"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gesuch um Bestätigung der Ablehnung eines Schiedsrichters"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:57:53", "Checksum": "d8bb69fee1bffb1db3b1c78e8d7b6817", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 11.01.2012 PG110006\nRegeste:\nGesuch um Bestätigung der Ablehnung eines Schiedsrichters\n\n1. In der Sache begründet die Gesuchstellerin ihr Gesuch im Wesentlichen\ndamit, es sei der Wille der Parteien gewesen, als Schiedsrichter nur Personen zuzulassen, welche eine langjährige Tätigkeit in einer (Rück-) Versicherungsgesellschaft ausgeübt hätten. Aufgrund der im Rückversicherungsbereich notwendigen Spezialkenntnisse und Vertrautheit mit den Bräuchen sähen die Schiedsklauseln üblicherweise vor, dass die Schiedsrichter einer\n(Rück-)Versicherungsgesellschaft in leitender Stellung angehörten bzw. angehört hätten. Sie müssten den Markt, das Umfeld sowie die Gepflogenheiten im Umgang zwischen den Marktteilnehmern in den relevanten Versicherungsbranchen kennen und ihre eigenen Erfahrungen und Kenntnisse miteinfliessen lassen. Diese Ausrichtung auf Markt- und nicht auf Rechtskenntnisse stehe im Einklang mit dem Umstand, dass die in Rückversicherungsverträgen vorgesehenen Schiedsgerichte durch die Vertragstexte regelmässig angewiesen würden, nach Billigkeit und/oder unter Berücksichtigung der\nMarktusancen zu entscheiden. Prozessanwälte, welche im Bereich des Versicherungsrechts tätig seien, hätten mangels Einbindung in die Hierarchie\neiner (Rück-)Versicherungseinrichtung keine \"senior position\" inne. Die Erfahrung als Prozessanwalt könne in keiner Weise mit der direkten Berufser-\n-9-\n\nfahrung in der (Rück-)Versicherungsbranche gleichgesetzt werden. Er setze\nsich in einem Verfahren meist nur mit einem eng umschriebenen Sachverhalt und den diesbezüglichen Rechtsfragen auseinander, habe aber keine\nunmittelbare Wahrnehmung des täglichen Geschäfts der Branche, was indes für die Beurteilung von Rückversicherungsstreitigkeiten gerade notwendig sei. Auch die weitere Klausel, dass die Schiedsrichter den Entscheid gestützt auf die gängigen Marktbräuche fällen sollen, weise auf die Notwendigkeit solcher Businesskenntnisse hin. Der Abgelehnte sei nicht nur als Prozessanwalt tätig, sondern sei zwischen 2001 und 2010 Verwaltungsratsmitglied der I._____ Ltd. gewesen. Dabei handle es sich um eine Versicherungsgenossenschaft, welche nicht auf dem Markt tätig sei, sondern ca.\n13'000 selbständigen Barristers Berufshaftpflichtversicherungen anbiete. Als\nVerwaltungsrat sei der Abgelehnte sodann am täglichen Geschäft nicht beteiligt gewesen, weshalb er aufgrund dieser Tätigkeit keine Kenntnis der relevanten Marktusancen in der (Rück-)Versicherungsbranche erlangt habe\n(act. 2 Rz 43 ff.).\n\n2. Wie dargelegt hat die Gesuchsgegnerin auf die ihr als zugestellt geltende\nVerfügung vom 9. Mai 2011 keine Stellungnahme zum Ablehnungsbegehren\nins Recht gereicht. Aktenkundig ist lediglich, dass sie die Ansicht vertritt,\nC._____ erfülle als langjähriger Anwalt im Bereich des Versicherungswesens und als ehemaliges Verwaltungsratsmitglied des Unternehmens\nI._____ Ltd. die Voraussetzungen zur Ernennung als Schiedsrichter\n(act. 5/15). Der massgebende Ausdruck in der Schiedsklausel, beim\nSchiedsrichter müsse es sich um eine Person mit einer \"senior position in\ninsurance or reinsurance\" handeln, sei dahingehend zu verstehen, dass es\nsich auch um einen im (Rück-)Versicherungsbereich tätigen Anwalt handeln\nkönne. Diese Klausel beschränke die wählbaren Schiedsrichter nicht auf\nPersonen, welche für eine Versicherungsgesellschaft arbeiten würden\n(act. 5/15).\n\n3.1. Die Ablehnungsgründe richten sich vorliegend nach schweizerischem Recht\n(vgl. act. 5/2-5), wobei aufgrund des internationalen Sachverhalts nicht die\n- 10 -\n\nBestimmungen in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, sondern jene in\nArt. 180 IPRG zur Anwendung gelangen (vgl. auch BSK IPRG-\nPeter/Besson, Art. 180 N 32; Vischer in: Zürcher Kommentar zum IPRG,\n2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2004, Art. 180 N 21 und 25). Nach Art. 180\nAbs. 2 IPRG hat die einen Schiedsrichter ablehnende Partei die Ablehnung\nder anderen Partei unverzüglich, d.h. innert nützlicher Frist nach Entdeckung\ndes Ablehnungsgrundes, mitzuteilen. Dieses Erfordernis hat die Gesuchstellerin erfüllt. Nachdem sie mit Schreiben vom 14. März 2011 über die Ernennung von C._____ als Schiedsrichter in Kenntnis gesetzt wurde, hat sie diesen am 17. März 2011 abgelehnt (act. 5/14).\n\n"}