{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2012-01-11", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG110006_2012-01-11.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG110006-O1.pdf", "Checksum": "7fd933b0f38f3879aef80262388af673"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PG110006"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 11.01.2012 PG110006"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gesuch um Bestätigung der Ablehnung eines Schiedsrichters"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:57:53", "Checksum": "d8bb69fee1bffb1db3b1c78e8d7b6817", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 11.01.2012 PG110006\nRegeste:\nGesuch um Bestätigung der Ablehnung eines Schiedsrichters\n\n verhältnissen nach der allgemeinen Regel des internationalen Zivilprozessrechts, wonach für das Verfahren das Recht des angerufenen Gerichtes\nmassgebend ist (ZR 86 [1987] Nr. 60 E. 2; SJZ 86 S. 250 Nr. 54; Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002 § 178 N 5; vgl. auch Art. 11a IPRG). Für die Frage, ob die Zustellung der Verfügung vom 9. Mai 2011 trotz fehlender Aushändigung als erfolgt gilt, ist damit schweizerisches Recht und - mangels einschlägiger Bestimmungen im oberwähnten Haager Übereinkommen bzw. im IPRG - die\nSchweizerische Zivilprozessordnung massgebend. Art. 138 ZPO folgend\ngelten Zustellungen als erfolgt, wenn der Adressat oder eine berechtigte\nPerson die Sendung tatsächlich empfangen hat oder wenn ein gesetzlich\nvorgesehener Fall einer Zustellungsfiktion besteht. Letzteres ist der Fall,\nwenn die betroffene Person die persönliche Zustellung verweigert oder wenn\nsie ernsthaft mit der Zustellung von gerichtlichen Sendungen rechnen muss\nund daher verpflichtet ist dafür zu sorgen, dass allfällige Entscheide ihr zugestellt werden können. Ist ein Verfahren hängig, so kann von der betroffenen Person verlangt werden, dass sie ihre Post regelmässig kontrolliert oder\nkontrollieren lässt. Unterlässt sie solche Vorkehrungen, tritt bei Nichtabholung der Sendung die Zustellungsfiktion ein und erübrigt sich ein zweiter Zustellungsversuch (BSK ZPO-Bornatico, Art. 138 N 18).\n\n3.3. Vorliegend wurde um Zustellung der Verfügung vom 9. Mai 2011 gestützt\nauf das von der Schweiz und von Japan ratifizierte obgenannte Haager\nÜbereinkommen ersucht. Der Zustellungsversuch erfolgte dabei an die Gesuchsgegnerin persönlich. Art. 137 ZPO sieht zwar ausdrücklich vor, im Falle, dass dem Gericht die anwaltliche Vertretung einer Partei bekannt sei,\nseien Zustellungen an diese zu richten, und gestützt auf die aktenkundige\nKorrespondenz zwischen den Parteien bestehen vorliegend konkrete Anhaltspunkte dafür, die Gesuchsgegnerin werde im Schiedsverfahren durch\nW._____ der Anwaltskanzlei V._____ vertreten (act. 5/12 und weitere Korrespondenz). Damit die Zustellung jedoch an einen Rechtsvertreter erfolgen\nkann, bedarf es einer dem Gericht bekannten Vollmacht, welche den Vertreter als solchen für das betreffende Verfahren legitimiert (vgl. Art. 68 Abs. 3\n-7-\n\nZPO). Eine Vollmacht der Gesuchsgegnerin, welche W._____ der Anwaltskanzlei V._____ als Rechtsvertreter für das hiesige Verfahren legitimieren\nwürde, befindet sich vorliegend nicht in den Akten. Dementsprechend erfolgte die Zustellung direkt an die Gesuchsgegnerin.\n\nMit Schreiben vom 8. Februar 2011 zeigte die Gesuchstellerin erstmals an,\ndass sie ein Schiedsverfahren einleite. Das Schreiben war an die Gesellschaft H._____ Ltd. adressiert (act. 5/9), welche gemäss Angaben der Gesuchstellerin für die Abwicklung des Geschäfts der Gesuchsgegnerin zuständig war und Letztere in der Streitigkeit mit der Gesuchstellerin bis zur\nMandatierung der Anwaltskanzlei V._____ vertreten hatte (act. 2 Rz 22). Am\n14. März 2011 teilte W._____ der Kanzlei V._____ unter Bezugnahme auf\ndas Schreiben der Gesuchstellerin vom 8. Februar 2011 und die nachfolgende Korrespondenz mit, seitens der Gesuchsgegnerin werde C._____ als\nSchiedsrichter ernannt (act. 5/12). Spätestens zu diesem Zeitpunkt wusste\nman damit seitens der Gesuchsgegnerin, dass die Gesuchstellerin ein\nSchiedsverfahren eingeleitet hatte. Mit E-Mail vom 17. März 2011 teilte die\nGesuchstellerin W._____ zuhanden der Gesuchsgegnerin sodann mit, sie\nerachte die Ernennung von C._____ als nicht vertragskonform und wünsche\nsich diesbezüglich eine Telefonkonferenz, bevor sie formelle Schritte in Erwägung ziehe (act. 5/14). Nachdem in der Folge seitens der Gesuchsgegnerin am Schiedsrichter C._____ festgehalten wurde (act. 5/15), musste sie\naufgrund des besagten Hinweises der Gesuchstellerin im Schreiben vom\n17. März 2011 damit rechnen, dass diese rechtliche Schritte einleiten dürfte\nund allenfalls gerichtliche Zustellungen erfolgen könnten (vgl. auch das\nEmail seitens V._____ LLP, wonach mit den Klienten Rücksprache genommen worden sei, diese aber trotz der Ablehnung von C._____ durch die Gesuchstellerin an dessen Bestellung festhalten würden, act. 5/30). Dementsprechend gilt die Zustellung der Verfügung vom 9. Mai 2011 an die Gesuchsgegnerin gestützt auf die Zustellfiktion als erfolgt. Die Gesuchsgegnerin hat innert angesetzter Frist keine Stellungnahme ins Recht gereicht,\nweshalb aufgrund der vorhandenen Akten zu entscheiden ist. Soweit die\n-8-\n\nStandpunkte der Gesuchsgegnerin aus den Akten hervorgehen, sind diese\nzu berücksichtigen.\n\n4. Prozessualer Antrag der Gesuchstellerin\n\nDie Gesuchstellerin beantragt in prozessualer Hinsicht, die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen\n(act. 2 S. 2). Mit Verfügung vom 9. Mai 2011 wurde die Gesuchsgegnerin\naufgefordert, ein solches Zustellungsdomizil zu bezeichnen, mit der Androhung, dass im Unterlassungsfall weitere Zustellungen in Anwendung von\nArt. 141 Abs. 1 lit. c ZPO durch Veröffentlichung erfolgen könnten (act. 6).\nDem prozessualen Antrag der Gesuchstellerin wurde damit entsprochen.\n\nIV. Gesuch um Ablehnung von C._____ als Schiedsrichter\n\n"}