{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2012-01-11", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG110006_2012-01-11.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG110006-O1.pdf", "Checksum": "7fd933b0f38f3879aef80262388af673"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PG110006"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 11.01.2012 PG110006"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gesuch um Bestätigung der Ablehnung eines Schiedsrichters"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:57:53", "Checksum": "d8bb69fee1bffb1db3b1c78e8d7b6817", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 11.01.2012 PG110006\nRegeste:\nGesuch um Bestätigung der Ablehnung eines Schiedsrichters\n\n1.1. Gemäss Art. 176 Abs. 1 des als lex fori massgebenden Bundesgesetzes\nüber das internationale Privatrecht (IPRG) gelten die Bestimmungen des\n12. Kapitels des IPRG über die internationale Schiedsgerichtsbarkeit für\nSchiedsgerichte mit Sitz in der Schweiz, wenn beim Abschluss der Schiedsvereinbarung wenigstens eine Partei ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der Schweiz hatte. Die Anwendbarkeit des\n12. Kapitels kann durch die Parteien schriftlich ausgeschlossen werden\n(Art. 176 Abs. 2 IPRG). Nach Art. 180 Abs. 3 IPRG entscheidet über die Ablehnung eines Schiedsrichters bei fehlender Regelung durch die Parteien\nder Richter am Sitz des Schiedsgerichts endgültig darüber.\n\n1.2. Die im Rahmen des Abschlusses der Retrozessionsvereinbarungen (act. 5/2\nund 5/4) durch die G._____ Inc. vertretenen D._____ Co. Ltd., E._____ Co.\nLtd. sowie F._____ Co. Ltd. hatten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses alle ihren Sitz im Ausland, weshalb für die Schiedsstreitigkeit die Bestimmungen des IPRG zur Anwendung gelangen. Aus den massgebenden Vereinbarungen Z._____ und U._____ sowie den anwendbaren Zusatzvereinbarungen … (Art. 14) und … geht hervor, dass für allfällige Streitigkeiten aus den\nVereinbarungen je eine Schiedsklausel verfasst wurde, gemäss welcher sich\nder Sitz des Schiedsgerichts in Zürich befinde und schweizerisches Recht\nanwendbar sei (act. 5/2 S. 7 und act. 5/4 S. 4 je mit Verweis auf die \"Allgemeinen Geschäftsbedingungen\" bzw. Zusatzvereinbarungen [act. 5/3 und\nact. 5/5]). Die Schiedsklausel ist den Anforderungen in Art. 177 und Art. 178\nAbs. 1 IPRG entsprechend gültig vereinbart worden. Demzufolge ist in Anwendung von Art. 180 Abs. 3 IPRG für die Behandlung des Ablehnungsbegehrens mangels entsprechender Regelung durch die Parteien der Richter\nam Sitz des Schiedsgerichts in Zürich zuständig. Die sachliche Zuständigkeit\nergibt sich sodann aus Art. 356 Abs. 2 lit. a ZPO analog i.V.m. § 46 GOG\n-5-\n\n(vgl. hierzu III.2 nachfolgend) und liegt beim Obergericht des Kantons Zürich.\n\n2. Anwendbares Verfahrensrecht für das Ablehnungsverfahren\n\nHinsichtlich des Ablehnungsverfahrens ist entsprechend der Rechtswahl der\nParteien in den Vereinbarungen Z._____ und U._____ (act. 5/2 und 5/4)\nschweizerisches Recht massgebend. Sollte dabei auf einzelne Rechtsfragen\nnicht internationales Verfahrensrecht, sondern nationales Recht zur Anwendung gelangen, so ist zu berücksichtigen, dass diesbezüglich seit dem\n1. Januar 2011 in der Schweiz die neue Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) gilt, welche die bis anhin gültigen kantonalen Zivilprozessordnungen ablöst. Diese kommt zur Anwendung, wenn das Verfahren - wie das\nVorliegende - am 1. Januar 2011 noch nicht rechtshängig war.\n\n3. Rechtsgültige Zustellung der Verfügung vom 9. Mai 2011\n\n3.1. Wie dargelegt wurde der Gesuchsgegnerin seitens des Obergerichts mit\nVerfügung vom 9. Mai 2011 Frist angesetzt, um eine allfällige Stellungnahme zum Begehren der Gesuchstellerin ins Recht zu reichen und um ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen (act. 6). Die Zustellung erfolgte auf dem Rechtshilfeweg gestützt auf das Übereinkommen über die\nZustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in\nZivil- oder Handelssachen (SR 0.274.131) vom 15. November 1965. Das Ersuchen um Zustellung der Verfügung vom 9. Mai 2011 erging am 12. Juli\n2011. Am 13. September 2011 stellte die japanische Behörde das Zustellungszeugnis aus, mit dem Hinweis, das Ersuchen habe nicht erledigt werden können. Die japanische Botschaft in der Schweiz hielt mit Schreiben\nvom 10. November 2011 fest, die Zustellung sei erfolglos verlaufen, da die\nGesuchsgegnerin die Dokumente innert der ihr angesetzten Frist nicht abgeholt bzw. sich zuschicken lassen habe (act. 14).\n\n3.2. Ob eine effektiv nicht zugestellte Sendung als fiktiv zugestellt gilt und welche\nWirkungen daran zu knüpfen sind, beurteilt sich in internationalen Rechts-\n-6-\n\n"}