{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2012-01-11", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG110006_2012-01-11.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG110006-O1.pdf", "Checksum": "7fd933b0f38f3879aef80262388af673"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PG110006"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 11.01.2012 PG110006"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gesuch um Bestätigung der Ablehnung eines Schiedsrichters"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:57:53", "Checksum": "d8bb69fee1bffb1db3b1c78e8d7b6817", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 11.01.2012 PG110006\nRegeste:\nGesuch um Bestätigung der Ablehnung eines Schiedsrichters\n\nObergericht des Kantons Zürich\nVerwaltungskommission\n\nGeschäfts-Nr.: PG110006-O/U\n\nMitwirkend: Obergerichtspräsident Dr. H.A. Müller, Präsident, Oberrichterin\nDr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Burger sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu-Zweifel\n\nBeschluss vom 11. Januar 2012\n\nin Sachen\n\nA._____ AG,\nGesuchstellerin\n\nvertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,\nvertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____,\n\ngegen\n\nB._____ Ltd.,\nGesuchsgegnerin\n\nbetreffend Gesuch um Bestätigung der Ablehnung eines Schiedsrichters\n-2-\n\nErwägungen:\n\nI. Prozessgeschichte\n\n1. Mit Eingabe vom 7. April 2011 liess die A._____ AG (nachfolgend: Gesuchstellerin) durch ihre Rechtsvertreter Dr. X._____ und lic. iur. Y._____ beim\nObergericht des Kantons Zürich ein Gesuch um Ablehnung eines Schiedsrichters einreichen betreffend ein zwischen ihr und der B._____ Ltd. (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) hängiges Schiedsverfahren. Die Gesuchstellerin\nliess folgende Anträge stellen (act. 2):\n\n\"1. Es sei festzustellen, dass Herr C._____ den von den Parteien im\nVertrag Z._____ vereinbarten Anforderungen nicht entspricht und in\ndem mit Schreiben der Gesuchstellerin an die Gesuchsgegnerin vom 8.\nFebruar 2011 gestützt auf den Vertrag Z._____ eingeleiteten Schiedsverfahren gemäss Art. 180 IPRG als Schiedsrichter von der Gesuchstellerin zu Recht abgelehnt wird;\n2. Es sei der Gesuchsgegnerin eine Frist von 30 Tagen zur Bezeichnung eines neuen Schiedsrichters bzw. einer neuen Schiedsrichterin in\ndem gestützt auf den Vertrag Z._____ eingeleiteten Schiedsverfahren\nanzusetzen, unter der Androhung, dass im Säumnisfall die Gesuchstellerin den Chairman of J._____ um Bezeichnung eines neuen Schiedsrichters bzw. einer neuen Schiedsrichterin ersuchen kann;\n3. Es sei festzustellen, dass Herr C._____ den von den Parteien im\nVertrag U._____ vereinbarten Anforderungen nicht entspricht und in\ndem mit Schreiben der Gesuchstellerin an die Gesuchsgegnerin vom 8.\nFebruar 2011 gestützt auf den Vertrag U._____ eingeleiteten Schiedsverfahren gemäss Art. 180 IPRG als Schiedsrichter von der Gesuchstellerin zu Recht abgelehnt wird;\n4. Es sei der Gesuchsgegnerin eine Frist von 30 Tagen zur Bezeichnung eines neuen Schiedsrichters bzw. einer neuen Schiedsrichterin in\ndem gestützt auf den Vertrag U._____ eingeleiteten Schiedsverfahren\nanzusetzen, unter der Androhung, dass im Säumnisfall die Gesuchstellerin den Generalsekretär des Internationalen Schiedsgerichtshofs der\nInternationalen Handelskammer um Bezeichnung eines neuen\nSchiedsrichters bzw. einer neuen Schiedsrichterin ersuchen kann;\nunter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegnerin.\"\n\nIn prozessualer Hinsicht liess die Gesuchstellerin folgenden Antrag stellen:\n-3-\n\n\"Es sei die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, in der Schweiz einen Zustellungsempfänger zu bezeichnen, unter Androhung der Rechtsfolgen\ngemäss Art. 141 Abs. 1 lit. c ZPO im Unterlassungsfall\".\n\n2. Mit Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. Mai 2011 wurde\ndie Gesuchstellerin aufgefordert, einen Kostenvorschuss gemäss Art. 98\nZPO in der Höhe von Fr. 12'000.- zu leisten (act. 6). Dieser ist bei der Obergerichtskasse am 13. Mai 2011 eingegangen (act. 8). Weiter wurde der Gesuchsgegnerin in besagter Verfügung Frist zur freigestellten Stellungnahme\nsowie zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils in der Schweiz angesetzt,\nmit der Androhung, dass im Unterlassungsfall weitere Zustellungen in Anwendung von Art. 141 Abs. 1 lit. c ZPO durch Veröffentlichung erfolgen\nkönnten. Schliesslich wurde in der Verfügung vom 9. Mai 2011 dem abgelehnten Schiedsrichter Frist zur freigestellten Stellungnahme angesetzt\n(act. 6). Die Verfügung vom 9. Mai 2011 konnte dem abgelehnten Schiedsrichter am 6. Juli 2011 zugestellt werden (act. 13). Er liess sich innert Frist\nnicht vernehmen. Die Zustellung an die Gesuchsgegnerin blieb erfolglos\n(act. 14).\n\nII. Sachverhalt\n\nDem vorliegenden Ablehnungsverfahren betreffend den Schiedsrichter\nC._____ liegt eine Rechtsstreitigkeit zwischen der Gesuchstellerin und der\nGesuchsgegnerin in Bezug auf zwei Retrozessionsvereinbarungen (Z._____\nund U._____) zugrunde, welche die Gesuchstellerin in den Jahren 1998\nbzw. 2000 mit den D._____ Co. Ltd., der E._____ Co. Ltd. sowie der\nF._____ Co. Ltd., alle vertreten durch die G._____ Inc., abgeschlossen hat.\nBei der Gesuchsgegnerin handelt es sich offenbar um die Rechtsnachfolgerin der D._____ Co. Ltd. In besagter Rechtsstreitigkeit macht die Gesuchstellerin Retrozessionsansprüche geltend, welche seitens der Gesuchsgegnerin bestritten werden (act. 2 Rz 20 f.). Die Gesuchstellerin hat diesbezüglich am 8. Februar 2011 ein Schiedsverfahren eingeleitet (act. 5/9).\n-4-\n\nIII. Prozessuales\n\n1. Zuständigkeit\n\n"}