anfechtbar (Habegger, a.a.O., N 43 zu Art. 362) bzw. erst zusammen mit dem später ergehenden Schiedsspruch (Dasser, in: Oberhammer [Hrsg.], Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, N 11 zu Art. 362). Es wird beschlossen: 1. In Gutheissung des Gesuches der Gesuchstellerin wird Dr. iur. J._____ als Einzelschiedsrichter gemäss Ziff. 14.7 des Vertrages über Architekturleistungen vom 28. Juni 2006 ernannt. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 4'000.- festgesetzt und mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.