Art. 362 Abs. 1 ZPO erfasst auch den Fall, dass die beauftragte Stelle die Ernennung nicht vornehmen kann oder will (Habegger, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Basel 2010, N 7 zu Art. 362). 3.2. Dass sich die Parteien über die Ernennung des Einzelschiedsrichters nicht einigen konnten, ergibt sich klar aus den Ausführungen der Parteien im vorliegenden Verfahren und aus der eingereichten Korrespondenz. 3.3. Damit sind die Voraussetzungen von Art. 362 Abs. 1 lit. a ZPO erfüllt, weshalb die Verwaltungskommission einen Einzelschiedsrichter zu ernennen hat.