3.1. Vorliegend ist in der Ziff. 14.7 des Vertrages vom 28. Juni 2006 der Präsident des Handelsgerichts und damit eine andere Stelle für die Ernennung des Schiedsrichters vorgesehen. Aus der Korrespondenz mit dem Präsidenten des Handelsgerichts, Oberrichter lic. iur. D._____, ergibt sich jedoch, dass dieser von den Parteien vorgesehene Weg nicht möglich war (vgl. act. 2/6-9). Möglich wäre einzig gewesen, den Handelsgerichtspräsidenten als Privatperson zu mandatieren (act. 2/7). Darauf konnten sich die Parteien jedoch nicht einigen (act. 2/10-11). - 10 -