3. Es ist somit zu prüfen, ob die Voraussetzungen gemäss Art. 362 Abs. 1 lit. a ZPO für die Einsetzung eines Einzelschiedsgerichts vorliegend erfüllt sind (die Schiedsvereinbarung sieht keine andere Stelle für die Ernennung vor oder diese ernennt die Mitglieder nicht innert angemessener Frist; die Parteien können sich nicht über die Ernennung des Einzelschiedsrichters einigen).