als Einzelschiedsrichter abzuweisen. Da keine Partei überwiegenden Einfluss auf die Bestellung des Schiedsgerichts haben darf (sog. Gleichberechtigungsgrundsatz, Grundsatz der Parität; vgl. Sogo in: Meier: Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich/Basel/Genf 2010, S. 611), käme deren Einsetzung nur in Frage, wenn sich die Gesuchstellerin damit einverstanden erklärt hätte. Die Gesuchstellerin hat sich jedoch ausdrücklich gegen die Einsetzung einer dieser zwei Personen ausgesprochen (act. 32 S. 7 f.).