Damit war auch der Gesuchsgegner der Ansicht, dass die Parteien einen Einzelschiedsrichter vereinbaren wollten und auch vereinbart haben. Weshalb er im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nun plötzlich einen anderen Standpunkt einnimmt, ist nicht nachvollziehbar und wird auch vom Gesuchsgegner nicht aus- -9- geführt. Ob die Vereinbarung eines Einzelschiedsgerichts unter den konkreten Umständen sinnvoll ist oder nicht, spielt dabei keine Rolle. Das staatliche Gericht muss die Ernennung vornehmen, ausser eine summarische Prüfung ergebe, dass zwischen den Parteien keine Schiedsvereinbarung bestehe (Art. 362 Abs. 3 ZPO).