Daraus lässt sich jedoch nicht schliessen, dass die Parteien in der Folge tatsächlich ein SIA-Schiedsgericht vereinbaren wollten. Sodann ging der Gesuchsgegner selbst nicht von der Vereinbarung eines SIA-Schiedsgerichtes aus, hielt er doch in seinem Schreiben an den Vertreter der Gesuchstellerin vom 5. Mai 2010 ausdrücklich Folgendes fest (act. 33/3 S. 2):