2.3. Der Gesuchsgegner macht geltend, die Parteien hätten eigentlich ein SIA- Schiedsgericht vereinbaren wollen. Im Vertrag vom 28. Juni 2006 sei bloss aus Versehen kein Haken zur Vereinbarung eines SIA-Schiedsgerichts gesetzt worden. Seine diesbezüglichen Ausführungen vermögen jedoch nicht zu überzeugen. Zwar ist zutreffend, dass der damalige Rechtsvertreter des Gesuchsgegners die Möglichkeit eines SIA-Schiedsgerichts zur Sprache brachte (act. 33/1). Daraus lässt sich jedoch nicht schliessen, dass die Parteien in der Folge tatsächlich ein SIA-Schiedsgericht vereinbaren wollten.