2.1. Die Gesuchstellerin beruft sich auf den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag für Architekturleistungen vom 28. Juni 2006 (act. 2/1). In ihrer Stellungnahme vom 29. Mai 2012 legt die Gesuchstellerin überzeugend dar, weshalb dieser Vertrag und nicht der vom Gesuchsgegner angerufene Vertrag über Architekturleistungen vom 1. Juni 2006 (act. 29/1) vorliegend anzuwenden ist (vgl. act. 32 S. 2 f.). Diese Ausführungen werden vom Gesuchsgegner in seiner Stellungnahme vom 25. Juni 2012 nicht substantiiert bestritten. Insbesondere macht er keine Ausführungen zur Frage, welcher der beiden Verträge vorliegend anwendbar sein soll (vgl. act.