Der Sitz des Schiedsgerichts befindet sich damit jedenfalls im Kanton Zürich. Sachlich zuständig ist gemäss § 46 GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 der Verordnung über die Organisati- -7- on des Obergerichts vom 3. November 2010 (LS 212.51) die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich. IV.