_" (act. 2/1 S. 11) schliessen könnte, dass der Sitz des Schiedsgerichts in H._____ sein solle, kann offen gelassen werden. Bestimmen weder die Parteien noch die von ihnen beauftragte Stelle noch das Schiedsgericht seinen Sitz, so ist dieser am Ort des staatlichen Gerichtes, das bei Fehlen einer Schiedsvereinbarung zur Beurteilung der Sache zuständig wäre (Art. 355 Abs. 2 ZPO). Die Gesuchstellerin verlangt vom Gesuchsgegner ein ausstehendes Architektenhonorar. Da der Gesuchsgegner seinen Wohnsitz in I._____ hat, wäre dafür gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a ZPO das Bezirksgericht Meilen zuständig. Der Sitz des Schiedsgerichts befindet sich damit jedenfalls im Kanton Zürich.