2. Örtlich zuständig für die Ernennung von Schiedsrichtern nach Art. 356 Abs. 2 lit. a ZPO ist das staatliche Gericht am Sitz des Schiedsgerichts (Habegger, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Basel 2010, N 18 zu Art. 362). Die Parteien haben vorliegend nicht ausdrücklich einen Sitz des Schiedsgerichtes festgelegt. Die Frage, ob man aus der Formulierung "Vorgesehen [als Einzelschiedsrichter] ist Herr RA Z._____, H._____" (act. 2/1 S. 11) schliessen könnte, dass der Sitz des Schiedsgerichts in H._____ sein solle, kann offen gelassen werden.