geschlagen, ein SIA-Schiedsgericht vorzusehen. Warum der entsprechende Haken im Vertrag nicht gesetzt worden sei, sei nicht bekannt. Nachdem auch Herr G._____ von der Gesuchstellerin in seinem Schreiben vom 13. September 2005 ausdrücklich einem SIA-Schiedsgericht zugestimmt habe, müsse ein solches als vereinbart gelten. Dies müsse umso mehr gelten, als eine einheitliche Beurteilung des gesamten Rechtsverhältnisses durch dieselbe Instanz geradezu zwingend sei (act. 37). III.