13./25. September 2005, welcher das Vorprojekt, das Bauprojekt und das Bewilligungsverfahren betroffen habe, Rechtsanwalt Dr. Z._____ als Mediator eingesetzt und ein Schiedsgericht nach SIA-Richtlinie 150 vorgesehen worden sei. Daraus könne der Gesuchsgegner jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten, denn nichts hindere die Parteien daran, in unterschiedlichen Verträgen auch unterschiedliche Formen und Wege der Streiterledigung vorzusehen. Der massgebende Vertrag vom 28. Juni 2006 enthalte bezüglich Mediation und Streiterledigung eine klare und widerspruchsfreie Regelung. Der Vertrag sei deshalb nicht weiter auszulegen und es sei nicht auf weitere Umstände zurückzugreifen.