Anders als im ersten Vertrag sei im zweiten Vertrag (gemeint wohl derjenige vom 1. Juni 2006) jedoch vergessen gegangen, ein SIA- Schiedsgericht zu vereinbaren. Es sei nur logisch, dass die Parteien für beide Verträge, die ein Gesamtrechtsverhältnis bildeten, die gleiche Streiterledigung hätten vorsehen wollen. Der Grund für die Differenzen der Parteien liege auch in den unvollständigen Plänen. Es müsse daher für beide Verträge zwingend die gleiche Streiterledigung vorgesehen werden, nämlich ein SIA-Schiedsgericht. Es sei deshalb ein SIA-Schiedsgericht einzusetzen. Selbst wenn wider Erwarten Rechtsanwalt Dr. Z._