vember 2011 (act. 24) verlängert. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2011 teilte der Gesuchsgegner der Verwaltungskommission mit, dass die Verhandlungen zur Erzielung einer einvernehmlichen Lösung gescheitert seien (act. 25). 4. Mit Beschluss vom 12. März 2012 wurde das Verfahren wieder aufgenommen und dem Gesuchsgegner wurde Frist angesetzt, um allfällige Einwendungen gegen die Pflicht zur Bildung eines Schiedsgerichts zu erheben und um einen Vorschlag für die allfällige Bestellung eines Schiedsrichters zu machen (act. 26). Innert erstreckter Frist reichte der Gesuchsteller eine Stellungnahme ein mit folgenden Anträgen (act. 28 S. 2):