3. B._____ (nachfolgend: Gesuchsgegner) wurde mit Verfügung vom 3. Februar 2011 Frist angesetzt, um allfällige Einwendungen gegen die Pflicht zur Bildung eines Schiedsgerichts zu erheben und um einen Vorschlag für die allfällige Bestellung eines Schiedsrichters zu machen (act. 8). Der Gesuchsgegner ersuchte in der Folge mit Eingabe vom 16. Februar 2011 um Sistierung des Verfahrens, da die Parteien Gespräche zur Erzielung einer einvernehmlichen Lösung führten (act. 9). Nachdem sich die Gesuchstellerin mit diesem Vorgehen ausdrücklich einverstanden erklärte (act.