{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2012-09-06", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG110003_2012-09-06.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG110003-O9.pdf", "Checksum": "1017207434382b34048b1c8c28fc4080"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PG110003"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 06.09.2012 PG110003"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ernennung eines Schiedsrichters"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:43:08", "Checksum": "d624f70d3f0ab7fb6136cc1f4ebd7d9b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 06.09.2012 PG110003\nRegeste:\nErnennung eines Schiedsrichters\n\nDamit war auch der Gesuchsgegner der Ansicht, dass die Parteien einen Einzelschiedsrichter vereinbaren wollten und auch vereinbart haben. Weshalb er im\nRahmen des vorliegenden Verfahrens nun plötzlich einen anderen Standpunkt\neinnimmt, ist nicht nachvollziehbar und wird auch vom Gesuchsgegner nicht aus-\n-9-\n\ngeführt. Ob die Vereinbarung eines Einzelschiedsgerichts unter den konkreten\nUmständen sinnvoll ist oder nicht, spielt dabei keine Rolle. Das staatliche Gericht\nmuss die Ernennung vornehmen, ausser eine summarische Prüfung ergebe, dass\nzwischen den Parteien keine Schiedsvereinbarung bestehe (Art. 362 Abs. 3\nZPO).\n\n2.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vorliegend der Vertrag über Architekturleistungen vom 28. Juni 2006 massgebend ist, in dessen Ziff. 14.7 ein Einzelschiedsgericht vereinbart wurde. Es ist deshalb davon auszugehen, dass eine\nPflicht zur Bildung eines Einzelschiedsgerichts besteht. Der Hauptantrag des Gesuchsgegners auf Einsetzung eines SIA-Schiedsgerichts und der Eventualantrag\nauf Feststellung der Zuständigkeit der staatlichen Gerichte sind damit abzuweisen. Sodann ist auch der Subeventualantrag des Gesuchsgegners auf Einsetzung\nvon E._____ oder F._____ als Einzelschiedsrichter abzuweisen. Da keine Partei\nüberwiegenden Einfluss auf die Bestellung des Schiedsgerichts haben darf (sog.\nGleichberechtigungsgrundsatz, Grundsatz der Parität; vgl. Sogo in: Meier:\nSchweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich/Basel/Genf 2010, S. 611), käme deren\nEinsetzung nur in Frage, wenn sich die Gesuchstellerin damit einverstanden erklärt hätte. Die Gesuchstellerin hat sich jedoch ausdrücklich gegen die Einsetzung\neiner dieser zwei Personen ausgesprochen (act. 32 S. 7 f.).\n\n3. Es ist somit zu prüfen, ob die Voraussetzungen gemäss Art. 362 Abs. 1 lit. a\nZPO für die Einsetzung eines Einzelschiedsgerichts vorliegend erfüllt sind (die\nSchiedsvereinbarung sieht keine andere Stelle für die Ernennung vor oder diese\nernennt die Mitglieder nicht innert angemessener Frist; die Parteien können sich\nnicht über die Ernennung des Einzelschiedsrichters einigen).\n\n3.1. Vorliegend ist in der Ziff. 14.7 des Vertrages vom 28. Juni 2006 der Präsident des Handelsgerichts und damit eine andere Stelle für die Ernennung des\nSchiedsrichters vorgesehen. Aus der Korrespondenz mit dem Präsidenten des\nHandelsgerichts, Oberrichter lic. iur. D._____, ergibt sich jedoch, dass dieser von\nden Parteien vorgesehene Weg nicht möglich war (vgl. act. 2/6-9). Möglich wäre\neinzig gewesen, den Handelsgerichtspräsidenten als Privatperson zu mandatieren (act. 2/7). Darauf konnten sich die Parteien jedoch nicht einigen (act. 2/10-11).\n- 10 -\n\nArt. 362 Abs. 1 ZPO erfasst auch den Fall, dass die beauftragte Stelle die Ernennung nicht vornehmen kann oder will (Habegger, in: Spühler/Tenchio/Infanger\n[Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Basel 2010,\nN 7 zu Art. 362).\n\n3.2. Dass sich die Parteien über die Ernennung des Einzelschiedsrichters nicht\neinigen konnten, ergibt sich klar aus den Ausführungen der Parteien im vorliegenden Verfahren und aus der eingereichten Korrespondenz.\n\n3.3. Damit sind die Voraussetzungen von Art. 362 Abs. 1 lit. a ZPO erfüllt, weshalb die Verwaltungskommission einen Einzelschiedsrichter zu ernennen hat.\n\n4. Auf entsprechende Anfrage hin erklärte sich Dr. iur. J._____ bereit, das Amt\neines Einzelschiedsrichters in der vorliegenden Angelegenheit zu übernehmen. Er\nhat keine näheren Beziehungen zu einer der Prozessparteien (vgl. act. 38). Dr. i-\nur. J._____ ist damit als Einzelschiedsrichter einzusetzen.\n\nV.\n\n1. In Anwendung von § 13 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf\nFr. 4'000.- festzusetzen und gemäss Art. 111 Abs. 1 ZPO mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- zu verrechnen.\n\n2. Die beim Obergericht entstandenen Kosten werden praxisgemäss von der\nGesuchstellerin mit dem Hinweis bezogen, dass im Schiedsverfahren über deren\nendgültige Tragung zu entscheiden sein wird. Ebenso wird das Schiedsgericht\nüber die Höhe einer allfälligen Parteientschädigung für das vorliegende Ernennungsverfahren zu befinden haben.\n\n3. Das gemäss Art. 356 Abs. 2 ZPO für die Ernennung zuständige staatliche\nGericht ist einzige kantonale Instanz i.S.v. Art. 75 Abs. 2 lit. a BGG. Ein positiver\nErnennungsentscheid eines staatlichen Gerichts stellt keinen Endentscheid i.S.v.\nArt. 90 BGG und auch keinen Vor- und Zwischenentscheid i.S.v. Art. 92 f. BGG\ndar, da er keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil i.S.v. Art. 93 Abs. 1 lit. a\nzu bewirken vermag. Entsprechend ist ein positiver Ernennungsentscheid nicht\n- 11 -\n\nanfechtbar (Habegger, a.a.O., N 43 zu Art. 362) bzw. erst zusammen mit dem\nspäter ergehenden Schiedsspruch (Dasser, in: Oberhammer [Hrsg.], Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, N 11 zu Art. 362).\n\nEs wird beschlossen:\n\n1. In Gutheissung des Gesuches der Gesuchstellerin wird Dr. iur. J._____ als\nEinzelschiedsrichter gemäss Ziff. 14.7 des Vertrages über Architekturleistungen vom 28. Juni 2006 ernannt.\n\n2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 4'000.- festgesetzt und mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.\n\n3. Die Gerichtsgebühr wird einstweilen von der Gesuchstellerin bezogen; über\nderen definitive Tragung wird das Schiedsgericht zu entscheiden haben.\n\n4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen; über eine allfällige\nParteientschädigung für das Ernennungsverfahren sowie deren Höhe wird\ndas Schiedsgericht zu befinden haben.\n\n"}