{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2012-09-06", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG110003_2012-09-06.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG110003-O9.pdf", "Checksum": "1017207434382b34048b1c8c28fc4080"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PG110003"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 06.09.2012 PG110003"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ernennung eines Schiedsrichters"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:43:08", "Checksum": "d624f70d3f0ab7fb6136cc1f4ebd7d9b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 06.09.2012 PG110003\nRegeste:\nErnennung eines Schiedsrichters\n\n2. Örtlich zuständig für die Ernennung von Schiedsrichtern nach Art. 356\nAbs. 2 lit. a ZPO ist das staatliche Gericht am Sitz des Schiedsgerichts (Habegger, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen\nZivilprozessordnung, Basel 2010, N 18 zu Art. 362). Die Parteien haben vorliegend nicht ausdrücklich einen Sitz des Schiedsgerichtes festgelegt. Die Frage, ob\nman aus der Formulierung \"Vorgesehen [als Einzelschiedsrichter] ist Herr RA\nZ._____, H._____\" (act. 2/1 S. 11) schliessen könnte, dass der Sitz des Schiedsgerichts in H._____ sein solle, kann offen gelassen werden. Bestimmen weder die\nParteien noch die von ihnen beauftragte Stelle noch das Schiedsgericht seinen\nSitz, so ist dieser am Ort des staatlichen Gerichtes, das bei Fehlen einer Schiedsvereinbarung zur Beurteilung der Sache zuständig wäre (Art. 355 Abs. 2 ZPO).\nDie Gesuchstellerin verlangt vom Gesuchsgegner ein ausstehendes Architektenhonorar. Da der Gesuchsgegner seinen Wohnsitz in I._____ hat, wäre dafür gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a ZPO das Bezirksgericht Meilen zuständig. Der Sitz des\nSchiedsgerichts befindet sich damit jedenfalls im Kanton Zürich. Sachlich zuständig ist gemäss § 46 GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 der Verordnung über die Organisati-\n-7-\n\non des Obergerichts vom 3. November 2010 (LS 212.51) die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich.\n\nIV.\n\n1. Art. 362 ZPO regelt die Ernennung von Schiedsrichtern durch das staatliche\nGericht. Dieser Bestimmung zufolge nimmt das nach Art. 356 Absatz 2 ZPO zuständige staatliche Gericht auf Antrag einer Partei die Ernennung eines Schiedsrichters vor, wenn die Schiedsvereinbarung keine andere Stelle für die Ernennung\nvorsieht oder diese die Mitglieder nicht innert angemessener Frist ernennt und die\nParteien sich über die Ernennung des Einzelschiedsrichters oder des Präsidenten\nnicht einigen (Art. 362 Abs. 1 lit. a ZPO).\n\n2. Der Gesuchsgegner bestreitet zunächst die Pflicht zur Bildung eines Einzelschiedsgerichts und macht im Wesentlichen geltend, die Parteien hätten ein SIA-\nSchiedsgericht vereinbart. Eventualiter seien die staatlichen Gerichte für zuständig zu erklären. Dieser Ansicht kann - wie nachfolgend zu zeigen ist - nicht gefolgt\nwerden:\n\n2.1. Die Gesuchstellerin beruft sich auf den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag für Architekturleistungen vom 28. Juni 2006 (act. 2/1). In ihrer Stellungnahme vom 29. Mai 2012 legt die Gesuchstellerin überzeugend dar, weshalb\ndieser Vertrag und nicht der vom Gesuchsgegner angerufene Vertrag über Architekturleistungen vom 1. Juni 2006 (act. 29/1) vorliegend anzuwenden ist (vgl.\nact. 32 S. 2 f.). Diese Ausführungen werden vom Gesuchsgegner in seiner Stellungnahme vom 25. Juni 2012 nicht substantiiert bestritten. Insbesondere macht\ner keine Ausführungen zur Frage, welcher der beiden Verträge vorliegend anwendbar sein soll (vgl. act. 37). Damit ist davon auszugehen, dass der Vertrag\nvom 1. Juni 2006 durch den Vertrag vom 28. Juni 2006 ersetzt wurde. Es ist deshalb vorliegend der Vertrag für Architekturleistungen vom 28. Juni 2006 massgebend.\n\n2.2. In Ziff. 13 des Vertrages 28. Juni 2006 mit dem Titel \"Streiterledigung und\nanwendbares Recht\" wurden bei \"Mediation\" keine Kreuze gesetzt, unter \"Ge-\n-8-\n\nrichtsbarkeit\" wird auf Ziff. 14.7 verwiesen (act. 2/1 S. 10). Ziff. 14.7 lautet wie\nfolgt (act. 2/1 S. 11):\n\n\"14.7 Einzelschiedsrichter (anstelle Mediation)\nStreiterledigungen werden abschliessend durch einen Einzelschiedsrichter erledigt. Vorgesehen ist Herr RA Z._____, H._____.\nSollte zum Zeitpunkt einer allfälligen Auseinandersetzung Herr Z._____\nnicht verfügbar sein, wird ein neuer Einzelschiedsrichter gemeinsam\nfestgelegt und eingesetzt. Können sich die Parteien auf keinen Einzelschiedsrichter einigen, wird dieser durch den Handelsgerichtspräsidenten eingesetzt.\"\n\nWie die Gesuchstellerin zutreffend ausführt, ist der Wortlaut dieser Ziffer klar und\neindeutig und lässt keinen Spielraum für eine Auslegung.\n\n2.3. Der Gesuchsgegner macht geltend, die Parteien hätten eigentlich ein SIA-\nSchiedsgericht vereinbaren wollen. Im Vertrag vom 28. Juni 2006 sei bloss aus\nVersehen kein Haken zur Vereinbarung eines SIA-Schiedsgerichts gesetzt worden. Seine diesbezüglichen Ausführungen vermögen jedoch nicht zu überzeugen.\nZwar ist zutreffend, dass der damalige Rechtsvertreter des Gesuchsgegners die\nMöglichkeit eines SIA-Schiedsgerichts zur Sprache brachte (act. 33/1). Daraus\nlässt sich jedoch nicht schliessen, dass die Parteien in der Folge tatsächlich ein\nSIA-Schiedsgericht vereinbaren wollten. Sodann ging der Gesuchsgegner selbst\nnicht von der Vereinbarung eines SIA-Schiedsgerichtes aus, hielt er doch in seinem Schreiben an den Vertreter der Gesuchstellerin vom 5. Mai 2010 ausdrücklich Folgendes fest (act. 33/3 S. 2):\n\n\"Gemäss dem bewährten Grundsatz pacta sunt servanda ist ein abgeschlossener Vertrag für beide Parteien verbindlich. Es darf davon ausgegangen werden, dass die Vertragspartner es sich seinerzeit gut\nüberlegt haben, bevor sie einer Schiedsklausel zustimmten. Deshalb ist\nnicht einzusehen, weshalb die Angelegenheit nun vor ein ordentliches\nGericht gebracht werden sollte. Allenfalls wäre zu prüfen, ob anstelle\ndes Einzelschiedsrichters ein SIA-Schiedsgericht einzusetzen wäre.\"\n\n"}