{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2012-09-06", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG110003_2012-09-06.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG110003-O9.pdf", "Checksum": "1017207434382b34048b1c8c28fc4080"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PG110003"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 06.09.2012 PG110003"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ernennung eines Schiedsrichters"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:43:08", "Checksum": "d624f70d3f0ab7fb6136cc1f4ebd7d9b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 06.09.2012 PG110003\nRegeste:\nErnennung eines Schiedsrichters\n\n2. Der Gesuchsgegner lässt demgegenüber vorbringen, der klare Wille der\nParteien sei gewesen, dass Rechtsanwalt Dr. Z._____ als Mediator tätig sein solle. Dies ergebe sich aus Ziff. 1.3 und Ziff. 14.6 des Architekturvertrages vom\n1. Juni 2006. Dieser Parteiwille werde sodann durch den ersten zwischen denselben Parteien abgeschlossenen Architekturvertrag vom 30. Mai 2005 bzw. 13./25.\nSeptember 2005 bestätigt. Anders als im ersten Vertrag sei im zweiten Vertrag\n(gemeint wohl derjenige vom 1. Juni 2006) jedoch vergessen gegangen, ein SIA-\nSchiedsgericht zu vereinbaren. Es sei nur logisch, dass die Parteien für beide\nVerträge, die ein Gesamtrechtsverhältnis bildeten, die gleiche Streiterledigung\nhätten vorsehen wollen. Der Grund für die Differenzen der Parteien liege auch in\nden unvollständigen Plänen. Es müsse daher für beide Verträge zwingend die\ngleiche Streiterledigung vorgesehen werden, nämlich ein SIA-Schiedsgericht. Es\nsei deshalb ein SIA-Schiedsgericht einzusetzen. Selbst wenn wider Erwarten\nRechtsanwalt Dr. Z._____ rechtsgültig als Schiedsrichter vereinbart sein sollte,\nwäre nach dessen Absage ein SIA-Schiedsgericht einzusetzen, da offensichtlich\nsei, dass die Parteien in ihrem gesamten Rechtsverhältnis zumindest in zweiter\nLinie ein SIA-Schiedsgericht hätten vereinbaren wollen. Sollte dem nicht gefolgt\nwerden, wären die staatlichen Gerichte für zuständig zu erklären (act. 28 S. 3 ff.).\n\nIm Weiteren widersetzt sich der Gesuchsgegner den von der Gesuchstellerin gemachten Vorschlägen für Einzelschiedsrichter und schlägt seinerseits E._____\nund F._____ als Schiedsrichter vor (act. 28 S. 5).\n-5-\n\n3. Die Gesuchstellerin liess hierzu in der Folge vorbringen, der Gesuchsgegner\nberufe sich auf den falschen, weil überholten Vertrag. Die Parteien hätten am\n1. Juni 2006 einen SIA-Vertrag für Architekturleistungen unterzeichnet. Daraufhin\nhabe der damalige Rechtsvertreter des Gesuchsgegners die Parteien darauf hingewiesen, dass der Vertrag an mehreren Stellen inkonsistent sei. Deshalb hätten\ndie Parteien den Vertrag vom 1. Juni 2006 entsprechend den Empfehlungen des\ndamaligen Rechtsvertreters des Gesuchsgegners angepasst. Der angepasste\nVertrag sei mit der Zweitunterschrift des Gesuchsgegners am 28. Juni 2006 oder\nspätestens mit der Unterschrift von G._____ am 3. Juli 2006 zustande gekommen. Darin sei auf die Einsetzung eines Mediators verzichtet worden und es sei\nausdrücklich festgehalten worden, dass Rechtsanwalt Dr. Z._____ als Einzelschiedsrichter (anstelle Mediation) eingesetzt werde. Mit Abschluss des Vertrages\nvom 28. Juni 2006 sei der Vertrag vom 1. Juni 2006 ersetzt und damit gegenstandslos geworden. Richtig sei, dass im Vertrag vom 30. Mai bwz. 13./25. September 2005, welcher das Vorprojekt, das Bauprojekt und das Bewilligungsverfahren betroffen habe, Rechtsanwalt Dr. Z._____ als Mediator eingesetzt und ein\nSchiedsgericht nach SIA-Richtlinie 150 vorgesehen worden sei. Daraus könne der\nGesuchsgegner jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten, denn nichts hindere\ndie Parteien daran, in unterschiedlichen Verträgen auch unterschiedliche Formen\nund Wege der Streiterledigung vorzusehen. Der massgebende Vertrag vom 28.\nJuni 2006 enthalte bezüglich Mediation und Streiterledigung eine klare und widerspruchsfreie Regelung. Der Vertrag sei deshalb nicht weiter auszulegen und es\nsei nicht auf weitere Umstände zurückzugreifen. Der klare Wortlaut lasse auch\nkeinen Raum für die Einsetzung eines SIA-Schiedsgerichts, nachdem Rechtswalt\nDr. Z._____ die Übernahme eines Einzelschiedsrichtermandates abgelehnt habe\n(act. 32 S. 2 ff.).\n\nIm Weiteren lehnt die Gesuchstellerin die durch den Gesuchsgegner vorgeschlagenen Personen (E._____ und F._____) als Einzelschiedsrichter ab (act. 32 S. 7\nf.).\n\n4. In seiner Stellungnahme vom 25. Juni 2012 liess der Gesuchsgegner\nschliesslich ausführen, auch sein damaliger Rechtsvertreter habe in act. 33/1 vor-\n-6-\n\ngeschlagen, ein SIA-Schiedsgericht vorzusehen. Warum der entsprechende Haken im Vertrag nicht gesetzt worden sei, sei nicht bekannt. Nachdem auch Herr\nG._____ von der Gesuchstellerin in seinem Schreiben vom 13. September 2005\nausdrücklich einem SIA-Schiedsgericht zugestimmt habe, müsse ein solches als\nvereinbart gelten. Dies müsse umso mehr gelten, als eine einheitliche Beurteilung\ndes gesamten Rechtsverhältnisses durch dieselbe Instanz geradezu zwingend sei\n(act. 37).\n\nIII.\n\n1. Seit dem 1. Januar 2011 gilt in der Schweiz die neue schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO), welche die bis anhin gültigen kantonalen Zivilprozessordnungen ablöst. Die Schweizerische Zivilprozessordnung sowie das kantonale Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) gelangen zur Anwendung, wenn das betreffende\nVerfahren - wie das Vorliegende - am 1. Januar 2011 noch nicht rechtshängig war\n(Art. 404 Abs. 1 ZPO e contrario).\n\n"}