{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2012-09-06", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG110003_2012-09-06.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG110003-O9.pdf", "Checksum": "1017207434382b34048b1c8c28fc4080"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PG110003"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 06.09.2012 PG110003"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ernennung eines Schiedsrichters"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:43:08", "Checksum": "d624f70d3f0ab7fb6136cc1f4ebd7d9b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 06.09.2012 PG110003\nRegeste:\nErnennung eines Schiedsrichters\n\nObergericht des Kantons Zürich\nVerwaltungskommission\n\nGeschäfts-Nr.: PG110003-O/U\n\nMitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef, Oberrichterin\nDr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. P. Helm sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber\n\nBeschluss vom 6. September 2012\n\nin Sachen\n\nA._____ AG,\nGesuchstellerin\n\nvertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____\n\ngegen\n\nB._____,\nGesuchsgegner\n\nvertreten durch Dr. iur. Y._____\n\nbetreffend Ernennung eines Schiedsrichters\n-2-\n\nErwägungen:\n\nI.\n\n1. Am 28. Juni 2006 schlossen die C._____ AG (zwischenzeitlich umfirmiert in\nA._____ AG, vgl. act. 3) und B._____ einen Vertrag über Architekturleistungen\n(act. 2/1). Da der in Ziff. 14.7 des genannten Architekturvertrages vorgesehene\nEinzelschiedsrichter Rechtsanwalt Dr. Z._____ das Mandat ablehnte (act. 2/3),\neine Ernennung durch den Handelsgerichspräsidenten, Oberrichter lic. iur.\nD._____, ebenfalls scheiterte (act. 2/6-10) und sich die Parteien nicht auf einen\nanderen Einzelschiedsrichter einigen konnten, gelangte die A._____ AG (nachfolgend: Gesuchstellerin) mit Eingabe vom 21. Januar 2011 an die Verwaltungskommission des Obergerichts mit dem Ersuchen, einen Einzelschiedsrichter zu\nbestellen (act. 1 S. 2).\n\n2. Mit Verfügung vom 24. Januar 2011 wurde der Gesuchstellerin aufgegeben,\neinen Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- zu leisten sowie weitere Unterlagen zu den\nAkten zu reichen (act. 4). Die verlangten Unterlagen gingen innert Frist bei der\nVerwaltungskommission ein (act. 5 und 6), der Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet (act. 7).\n\n3. B._____ (nachfolgend: Gesuchsgegner) wurde mit Verfügung vom\n3. Februar 2011 Frist angesetzt, um allfällige Einwendungen gegen die Pflicht zur\nBildung eines Schiedsgerichts zu erheben und um einen Vorschlag für die allfällige Bestellung eines Schiedsrichters zu machen (act. 8). Der Gesuchsgegner ersuchte in der Folge mit Eingabe vom 16. Februar 2011 um Sistierung des Verfahrens, da die Parteien Gespräche zur Erzielung einer einvernehmlichen Lösung\nführten (act. 9). Nachdem sich die Gesuchstellerin mit diesem Vorgehen ausdrücklich einverstanden erklärte (act. 12), wurde das Verfahren mit Beschluss\nvom 17. März 2011 sistiert, wobei dem Gesuchsgegner aufgegeben wurde, die\nVerwaltungskommission bis 9. Mai 2011 über den Stand der Einigungsgespräche\nzu informieren (act. 13). In der Folge wurde die Sistierung zunächst bis 11. Juli\n2011 (act. 16), hernach bis 31. August 2011 (act. 20) und schliesslich bis 15. No-\n-3-\n\nvember 2011 (act. 24) verlängert. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2011 teilte der\nGesuchsgegner der Verwaltungskommission mit, dass die Verhandlungen zur Erzielung einer einvernehmlichen Lösung gescheitert seien (act. 25).\n\n4. Mit Beschluss vom 12. März 2012 wurde das Verfahren wieder aufgenommen und dem Gesuchsgegner wurde Frist angesetzt, um allfällige Einwendungen\ngegen die Pflicht zur Bildung eines Schiedsgerichts zu erheben und um einen\nVorschlag für die allfällige Bestellung eines Schiedsrichters zu machen (act. 26).\nInnert erstreckter Frist reichte der Gesuchsteller eine Stellungnahme ein mit folgenden Anträgen (act. 28 S. 2):\n\n\"1. Es sei ein SIA-Schiedsgericht einzusetzen.\n2. Eventualiter: Es sei die Zuständigkeit der staatlichen Gerichte\nfestzustellen.\n3. Subeventualiter: Es seien entweder Herr E._____ oder Herr\nF._____ als Einzelschiedsrichter einzusetzen.\n4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gesuchstellerin.\"\n\n5. Auf entsprechende Fristansetzung hin ging am 30. Mai 2012 die Stellungnahme der Gesuchstellerin vom 29. Mai 2012 ein (act. 32), woraufhin dem Gesuchsgegner Frist für eine weitere Stellungnahme angesetzt wurde (act. 34). Die\nStellungnahme des Gesuchsgegners vom 25. Juni 2012 ging am 26. Juni 2012\nbei der Verwaltungskommission ein (act. 37).\n\nII.\n\n1. Zur Begründung ihres Gesuchs um Bestellung eines Schiedsrichters lässt\ndie Gesuchstellerin ausführen, die Parteien hätten am 28. Juni 2006 einen Vertrag über Architekturleistungen abgeschlossen. In der Folge seien sich die Parteien uneinig über das noch ausstehende Architektenhonorar gewesen. Da der in\nZiff. 14.7 des genannten Architekturvertrages vorgesehene Einzelschiedsrichter\nRechtsanwalt Dr. Z._____ das Mandat abgelehnt habe und sich die Parteien nicht\nauf einen anderen Einzelschiedsrichter hätten einigen können, habe sie - die Gesuchstellerin - gemäss der Schiedsabrede des Architekturvertrages den Präsidenten des Handelsgerichts um Einsetzung eines Schiedsrichters ersucht. Dieser ha-\n-4-\n\nbe mit Schreiben vom 4. Oktober 2010 darauf hingewiesen, dass gemäss der\nRechtsprechung des Obergerichts in solchen Fällen der Handelsgerichtspräsident\nnicht als staatliche Behörde in Ausübung einer gesetzlich zugewiesenen Kompetenz handeln könne, sondern nur als Privatperson, dem ein entsprechendes Mandat übertragen werde. Er wäre jedoch bereit, das Mandat zur Nomination eines\nEinzelschiedsrichters zu übernehmen. In der Folge hätten sich die Parteien jedoch nicht darauf einigen können, Oberrichter lic. iur. D._____ als Privatperson\ndieses Mandat zu übertragen. Ebenso wenig sei es den Parteien gelungen, sich\nauf einen Einzelschiedsrichter als Ersatz für Rechtsanwalt Dr. Z._____ zu einigen\n(act. 1).\n\n"}