6. Das Bundesgericht hat bestätigt, dass bei ihm bis am 5. November 2010 kein Rechtsmittelverfahren gegen den Schiedsspruch vom 7. Juli 2010 eröffnet worden ist (vgl. act. 3/3). Es wird beschlossen: 1. In Anwendung von Art. 193 Abs. 2 IPRG wird bescheinigt, dass der "Final Award" der Einzelschiedsrichterin des "Arbitral Tribunal Swiss Chambers of Commerce" vom 7. Juli 2010 in Sachen A._____, …, gegen B._____ S.A., …, betreffend Forderung (SCC 600155-2009) vollstreckbar ist. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.- wird der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.