Die Zustellung der Verfügung vom 22. Februar 2011 erfolgte am 18. Mai 2011 bzw. am 30. Mai 2011 an die Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin (act. 14-15). Von der Möglichkeit zur Einreichung einer Stellungnahme (vgl. dazu Berti in: Basler Kommentar, Internationales Privatrecht, Honsell/Vogt/Schnyder/Berti [Hrsg.], 2. Auflage, Basel 2007, N 13 zu Art. 193 IPRG) hat die Gesuchsgegnerin keinen Gebrauch gemacht, auch hat sie kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet. Damit ist androhungsgemäss (act. 8) von einem Verzicht auf Stellungnahme auszugehen und werden weitere Zustellungen durch Publikation erfolgen.