3. Mit Verfügung vom 22. Februar 2011 wurde der Gesuchsgegnerin die Möglichkeit eingeräumt, sich innert einer Frist von zwanzig Tagen zum Gesuch der Gegenpartei zu äussern. Gleichzeitig wurde ihr eine Frist von zwanzig Tagen angesetzt, um in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen (act. 8). Die Zustellung der Verfügung vom 22. Februar 2011 erfolgte am 18. Mai 2011 bzw. am 30. Mai 2011 an die Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin (act. 14-15).