2. Am 31. Januar 2011 liess die Gesuchstellerin und Klägerin in der Hauptsache um Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung gemäss Art. 193 Abs. 2 IPRG für den der Gesuchsgegnerin spätestens am 13. Juli 2010 und der Gesuchstellerin selbst spätestens am 9. Juli 2010 ausgehändigten (act. 13/1-2, siehe auch act. 6/1) Schiedsspruch vom 7. Juli 2010 ersuchen (act. 2). Der ihr auferlegte Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- wurde innert Frist geleistet (act. 9-11).