{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2011-11-14", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG110002_2011-11-14.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG110002-O1.pdf", "Checksum": "2e703986deb4950474ca1c76ee24a5e3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PG110002"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 14.11.2011 PG110002"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vollstreckbarkeitsbescheinigung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 23:00:56", "Checksum": "6e012b1072f450689d2c7570ada3648b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 14.11.2011 PG110002\nRegeste:\nVollstreckbarkeitsbescheinigung\n\nObergericht des Kantons Zürich\nVerwaltungskommission\n\nGeschäfts-Nr.: PG110002-O/U\n\nMitwirkend: Obergerichtspräsident Dr. H.A. Müller, Oberrichterin Dr. D. Scherrer\nund Oberrichter lic. iur. M. Burger sowie die Gerichtsschreiberin\nlic. iur. A. Leu-Zweifel\n\nBeschluss vom 14. November 2011\n\nin Sachen\n\nA._____,\nGesuchstellerin\n\nvertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____\n\ngegen\n\nB._____ SA.,\nGesuchsgegnerin\n\nvertreten durch Y._____,\nvertreten durch Z._____,\n\nbetreffend Vollstreckbarkeitsbescheinigung\n-2-\n\nErwägungen:\n\n1. In dem mit Eingabe vom 30. Dezember 2008 bei der Zürcher Handelskammer eingeleiteten Verfahren erging am 7. Juli 2010 der \"Final Award\" der\nEinzelschiedsrichterin des \"Arbitral Tribunal Swiss Chambers of Commerce\"\n(act. 3/2). In teilweiser Gutheissung der Klage wurde die Beklagte verpflichtet, der Klägerin USD 304'783.42 nebst Zins von 5 % seit 18. Dezember\n2008 zu bezahlen. Die Widerklage wurde abgewiesen (act. 3/2 S. 56).\n\n2. Am 31. Januar 2011 liess die Gesuchstellerin und Klägerin in der Hauptsache um Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung gemäss Art. 193\nAbs. 2 IPRG für den der Gesuchsgegnerin spätestens am 13. Juli 2010 und\nder Gesuchstellerin selbst spätestens am 9. Juli 2010 ausgehändigten\n(act. 13/1-2, siehe auch act. 6/1) Schiedsspruch vom 7. Juli 2010 ersuchen\n(act. 2). Der ihr auferlegte Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- wurde innert Frist\ngeleistet (act. 9-11).\n\n3. Mit Verfügung vom 22. Februar 2011 wurde der Gesuchsgegnerin die Möglichkeit eingeräumt, sich innert einer Frist von zwanzig Tagen zum Gesuch\nder Gegenpartei zu äussern. Gleichzeitig wurde ihr eine Frist von zwanzig\nTagen angesetzt, um in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen\n(act. 8). Die Zustellung der Verfügung vom 22. Februar 2011 erfolgte am\n18. Mai 2011 bzw. am 30. Mai 2011 an die Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin (act. 14-15). Von der Möglichkeit zur Einreichung einer Stellungnahme (vgl. dazu Berti in: Basler Kommentar, Internationales Privatrecht,\nHonsell/Vogt/Schnyder/Berti [Hrsg.], 2. Auflage, Basel 2007, N 13 zu\nArt. 193 IPRG) hat die Gesuchsgegnerin keinen Gebrauch gemacht, auch\nhat sie kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet. Damit ist androhungsgemäss (act. 8) von einem Verzicht auf Stellungnahme auszugehen\nund werden weitere Zustellungen durch Publikation erfolgen.\n\n4. Mangels einer anderslautenden Vereinbarung der Parteien für das Schiedsverfahren gelangen hier die Bestimmungen des 12. Kapitels des Bundesge-\n-3-\n\nsetzes über das Internationale Privatrecht vom 18. Dezember 1987 (IPRG)\nzur Anwendung (vgl. Art. 176 Abs. 1 und 2 IPRG; act. 3/4, act. 3/2 Rz 8).\n\n5. Da das Schiedsgericht seinen Sitz in Zürich hatte (vgl. act. 3/2 Rz 9), ist die\nZuständigkeit des Obergerichtes des Kantons Zürich gegeben (analog § 46\nGOG, vgl. auch § 239 Abs. 2 ZPO/ZH).\n\n6. Das Bundesgericht hat bestätigt, dass bei ihm bis am 5. November 2010\nkein Rechtsmittelverfahren gegen den Schiedsspruch vom 7. Juli 2010 eröffnet worden ist (vgl. act. 3/3).\n\nEs wird beschlossen:\n\n1. In Anwendung von Art. 193 Abs. 2 IPRG wird bescheinigt, dass der \"Final\nAward\" der Einzelschiedsrichterin des \"Arbitral Tribunal Swiss Chambers of\nCommerce\" vom 7. Juli 2010 in Sachen A._____, …, gegen B._____ S.A.,\n…, betreffend Forderung (SCC 600155-2009) vollstreckbar ist.\n\n2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.- wird der Gesuchstellerin auferlegt und\nmit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.\n\n3. Schriftliche Mitteilung an:\n− die Vertreterin der Gesuchstellerin (gegen Empfangsschein),\n− die Gesuchsgegnerin (durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt).\n\n4. Rechtsmittel:\n\nEine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von\nder Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,\neinzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich\nnach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).\n-4-\n\nDies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.\nEs handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund\nFr. 277'000.-.\nDie Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.\n\n__________________________________\nOBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH\nVerwaltungskommission\nDie Gerichtsschreiberin:\n\nlic. iur. A. Leu-Zweifel\n\nversandt am:\n"}