3. Die Kosten werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- verrechnet. -3- 4. Der Restbetrag von Fr. 3'000.- wird der Gesuchstellerin zurückerstattet (Klientenkonto …., IBAN …., Zahlungszweck "…"). 5. Der Gesuchsgegnerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an: − den Vertreter der Gesuchstellerin (gegen Empfangsschein), − die Gesuchsgegnerin (durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt).