2. Mit Verfügung vom 19. April 2011 wurde der Gesuchsgegnerin eine Frist von zwanzig Tagen angesetzt, um in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen (act. 16). Die Zustellung der Verfügung vom 19. April 2011 erfolgte am 20. Juni 2011 an den Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin (act. 20 und 21). Die Gesuchsgegnerin unterliess es in der Folge, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen. Damit erfolgen weitere Zustellungen androhungsgemäss durch Publikation (act. 16).